Beurlaubung: Unterschied zwischen den Versionen
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Hast du Fragen zur Beurlaubung, schau in die [https://www.uni-due.de/faq-studium/beurlaubung_antworten.php#gruende FAQ zur Beurlaubung] oder lass dich vom [[Einschreibungswesen]] beraten. | Hast du Fragen zur Beurlaubung, schau in die [https://www.uni-due.de/faq-studium/beurlaubung_antworten.php#gruende {{Lang|en|FAQ}} zur Beurlaubung] oder lass dich vom [[Einschreibungswesen]] beraten. | ||
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Aktuelle Version vom 30. Juli 2025, 09:34 Uhr
Eine Beurlaubung musst du innerhalb der Rückmeldefrist im Einschreibungswesen beantragen. Aktuelle Rückmeldungs- und Beurlaubungsfristen sowie den Antrag auf Beurlaubung findest du auf der Seite des Einschreibungswesens. Eine Rückmeldung kannst du bis Vorlesungsbeginn noch in eine Beurlaubung und eine bestehende Beurlaubung bis Vorlesungsende in eine Rückmeldung ändern, indem du den kompletten Semesterbeitrag zahlst. Während des ersten Fachsemesters kannst du dich nicht beurlauben lassen.
Während eines Urlaubssemesters hast du weiterhin Studierendenstatus, aber
- du kannst keine Prüfungen ablegen. (Es sei denn du bist wegen Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger beurlaubt.)
- dein Semesterticket ist während eines Urlaubssemesters nicht gültig.
Hast du Fragen zur Beurlaubung, schau in die FAQ zur Beurlaubung oder lass dich vom Einschreibungswesen beraten.
Dieser Artikel ist gültig bis 2026-01-02