Studentische Selbstverwaltung: Unterschied zwischen den Versionen
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Du setzt dich darin beispielsweise für das Semesterticket ein, für ein Studium ohne Studiengebühr und generell für die Verbesserung der Studienbedingungen. | Du setzt dich darin beispielsweise für das Semesterticket ein, für ein Studium ohne Studiengebühr und generell für die Verbesserung der Studienbedingungen. | ||
Engagierst du dich und beziehst du BaföG, kannst du eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html §15 Abs. 3 BaföG] beantragen und eine spätere Vorlage deiner Leistungsbescheinigung für die Fortführung des BaföG gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html §48 Abs. 2]. Diese musst du normalerweise bis zum Ende des vierten Bachelor-Semesters vorlegen, um ab dem 5. Bachelor-Semester weiter gefördert zu werden. | Engagierst du dich und beziehst du BaföG, kannst du eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html §15 Abs. 3 BaföG] beantragen und eine spätere Vorlage deiner Leistungsbescheinigung für die Fortführung des BaföG gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html §48 Abs. 2]. Diese musst du normalerweise bis zum Ende des vierten {{Lang|en|Bachelor}}-Semesters vorlegen, um ab dem 5. {{Lang|en|Bachelor}}-Semester weiter gefördert zu werden. | ||
Eine Übersicht über mögliche Formen deines Engagements in Rahmen der studentischen Selbstverwaltung findest du in unserem Artikel [[Verfasste Studierendenschaft]]. | Eine Übersicht über mögliche Formen deines Engagements in Rahmen der studentischen Selbstverwaltung findest du in unserem Artikel [[Verfasste Studierendenschaft]]. |
Aktuelle Version vom 20. August 2025, 09:25 Uhr
Dazu gehören:
Du setzt dich darin beispielsweise für das Semesterticket ein, für ein Studium ohne Studiengebühr und generell für die Verbesserung der Studienbedingungen.
Engagierst du dich und beziehst du BaföG, kannst du eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß §15 Abs. 3 BaföG beantragen und eine spätere Vorlage deiner Leistungsbescheinigung für die Fortführung des BaföG gemäß §48 Abs. 2. Diese musst du normalerweise bis zum Ende des vierten Bachelor-Semesters vorlegen, um ab dem 5. Bachelor-Semester weiter gefördert zu werden.
Eine Übersicht über mögliche Formen deines Engagements in Rahmen der studentischen Selbstverwaltung findest du in unserem Artikel Verfasste Studierendenschaft. Dieser Artikel ist gültig bis 2025-09-11